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HGB § 75c Vertragsstrafe
Fassung vom 1. Januar 1964,
(1) Hat der Handlungsgehilfe für den Fall, daß er die in der Vereinbarung
übernommene Verpflichtung nicht erfüllt, eine Strafe versprochen, so kann der
Prinzipal Ansprüche nur nach Maßgabe der Vorschriften des § 340 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend machen. Die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herabsetzung einer
unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe bleiben unberührt.
(2) Ist die
Verbindlichkeit der Vereinbarung nicht davon abhängig, daß sich der Prinzipal
zur Zahlung einer Entschädigung an den Gehilfen verpflichtet, so kann der
Prinzipal, wenn sich der Gehilfe einer Vertragsstrafe der in Absatz 1
bezeichneten Art unterworfen hat, nur die verwirkte Strafe verlangen; der
Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist
ausgeschlossen.
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