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HGB § 75d Abweichende Vereinbarungen
Fassung vom 1. Januar 1964
Auf eine Vereinbarung, durch die von den Vorschriften der §§ 74 bis 75c zum Nachteil des Handlungsgehilfen abgewichen
wird, kann sich der Prinzipal nicht berufen. Das gilt auch von Vereinbarungen,
die bezwecken, die gesetzlichen Vorschriften über das Mindestmaß der
Entschädigung durch Verrechnungen oder auf sonstige Weise zu umgehen.
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