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HGB § 75f Sperrabrede unter Arbeitgebern
Fassung vom 1. Januar 1964
Im Falle einer Vereinbarung, durch die sich ein Prinzipal einem anderen
Prinzipal gegenüber verpflichtet, einen Handlungsgehilfen, der bei diesem im
Dienst ist oder gewesen ist, nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen
anzustellen, steht beiden Teilen der Rücktritt frei. Aus der Vereinbarung findet
weder Klage noch Einrede statt.
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