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HGB § 75g Vermittlungsgehilfe
Fassung vom 1. Januar 1964
§ 55 Abs. 4 gilt auch für einen Handlungsgehilfen, der damit betraut ist, außerhalb
des Betriebs des Prinzipals für diesen Geschäfte zu vermitteln. Eine
Beschränkung dieser Rechte braucht ein Dritter gegen sich nur gelten zu
lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte.
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