Handelsgesetzbuch |
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(2) In gleicher Weise wird das Wettbewerbsverbot unwirksam, wenn der
Prinzipal das Dienstverhältnis kündigt, es sei denn, daß für die Kündigung ein
erheblicher Anlaß in der Person des Gehilfen vorliegt oder daß sich der
Prinzipal bei der Kündigung bereit erklärt, während der Dauer der Beschränkung
dem Gehilfen die vollen zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu
gewähren. Im letzteren Falle finden die Vorschriften des § 74b entsprechende Anwendung. (3) Löst der Prinzipal das
Dienstverhältnis gemäß den Vorschriften der /* §§ 70 und 72 */ wegen
vertragswidrigen Verhaltens des Gehilfen auf, so hat der Gehilfe keinen Anspruch
auf die Entschädigung. |
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