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HGB § 75h Unkenntnis des Mangels der Vertretungsmacht
Fassung vom 1. Januar 1964
(1) Hat ein Handlungsgehilfe, der nur mit der Vermittlung von Geschäften
außerhalb des Betriebs des Prinzipals betraut ist, ein Geschäft im Namen des
Prinzipals abgeschlossen, und war dem Dritten der Mangel der Vertretungsmacht
nicht bekannt, so gilt das Geschäft als von dem Prinzipal genehmigt, wenn dieser
dem Dritten gegenüber nicht unverzüglich das Geschäft ablehnt, nachdem er von
dem Handlungsgehilfen oder dem Dritten über Abschluß und wesentlichen Inhalt
benachrichtigt worden ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn ein Handlungsgehilfe,
der mit dem Abschluß von Geschäften betraut ist, ein Geschäft im Namen des
Prinzipals abgeschlossen hat, zu dessen Abschluß er nicht bevollmächtigt ist.
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