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HGB § 82a Wettbewerbsverbot des Volontärs
Fassung vom 1. Januar 1964
Auf Wettbewerbsverbote gegenüber Personen, die, ohne als Lehrlinge angenommen
zu sein, zum Zwecke ihrer Ausbildung unentgeltlich mit kaufmännischen Diensten
beschäftigt werden (Volontäre), finden die für Handlungsgehilfen geltenden
Vorschriften insoweit Anwendung, als sie nicht auf das dem Gehilfen zustehende
Entgelt Bezug nehmen.
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