Handelsgesetzbuch

 


HGB § 83 Andere Arbeitnehmer
Fassung vom 1. Januar 1964

Hinsichtlich der Personen, welche in dem Betrieb eines Handelsgewerbes andere als kaufmännische Dienste leisten, bewendet es bei den für das Arbeitsverhältnis dieser Personen geltenden Vorschriften.

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