Handelsgesetzbuch |
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(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit
betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen
abzuschließen, gilt als Angestellter.
(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein. (4) Die
Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des
Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. |
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