Handelsgesetzbuch |
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(2) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten
zu geben. Er hat ihm unverzüglich die Annahme oder Ablehnung eines vom
Handelsvertreter vermittelten oder ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen
Geschäfts und die Nichtausführung eines von ihm vermittelten oder
abgeschlossenen Geschäfts mitzuteilen. Er hat ihn unverzüglich zu unterrichten,
wenn er Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange
abschließen kann oder will, als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen
Umständen erwarten konnte. (3) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende
Vereinbarungen sind unwirksam. |
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