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HGB § 86b Delkredereprovision
Fassung vom 1. Januar 1964
1) Verpflichtet sich ein Handelsvertreter, für die Erfüllung der Verbindlichkeit
aus einem Geschäft einzustehen, so kann er eine besondere Vergütung
(Delkredereprovision) beanspruchen; der Anspruch kann im voraus nicht
ausgeschlossen werden. Die Verpflichtung kann nur für ein bestimmtes Geschäft
oder für solche Geschäfte mit bestimmten Dritten übernommen werden, die der
Handelsvertreter vermittelt oder abschließt. Die Übernahme bedarf der
Schriftform.
(2) Der Anspruch auf die Delkredereprovision entsteht mit dem Abschluß des
Geschäfts.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer oder der Dritte
seine Niederlassung oder beim Fehlen einer solchen seinen Wohnsitz im Ausland
hat. Er gilt ferner nicht für Geschäfte, zu deren Abschluß und Ausführung der
Handelsvertreter unbeschränkt bevollmächtigt ist.
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