Handelsgesetzbuch |
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(2) Er hat dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben,
namentlich ihm von jeder Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäftsabschluß
unverzüglich Mitteilung zu machen.
(3) Er hat seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
wahrzunehmen. (4) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind
unwirksam. |
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