Handelsgesetzbuch |
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(2) Steht fest, daß der Dritte nicht leistet, so entfällt der Anspruch auf
Provision; bereits empfangene Beträge sind zurückzugewähren.
(3) Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn
feststeht, daß der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht
so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfällt im Falle der
Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer
nicht zu vertreten sind.
(4) Der Anspruch auf Provision wird am letzten Tag des Monats fällig, in dem
nach § 87c Abs. 1 über den Anspruch abzurechnen ist. (5) Von
Absatz 2 erster Halbsatz, Absätzen 3 und 4 abweichende, für den Handelsvertreter
nachteilige Vereinbarungen sind unwirksam. |
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