Handelsgesetzbuch |
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(2) Die Provision ist von dem Entgelt zu berechnen, das der Dritte oder der
Unternehmer zu leisten hat. Nachlässe bei Barzahlung sind nicht abzuziehen;
dasselbe gilt für Nebenkosten, namentlich für Fracht, Verpackung, Zoll, Steuern,
es sei denn, daß die Nebenkosten dem Dritten besonders in Rechnung gestellt
sind. Die Umsatzsteuer, die lediglich auf Grund der steuerrechtlichen
Vorschriften in der Rechnung gesondert ausgewiesen ist, gilt nicht als besonders
in Rechnung gestellt. (3) Bei Gebrauchsüberlassungs- und Nutzungsverträgen
von bestimmter Dauer ist die Provision vom Entgelt für die Vertragsdauer zu
berechnen. Bei unbestimmter Dauer ist die Provision vom Entgelt bis zu dem
Zeitpunkt zu berechnen, zu dem erstmals von dem Dritten gekündigt werden kann;
der Handelsvertreter hat Anspruch auf weitere entsprechend berechnete
Provisionen, wenn der Vertrag fortbesteht. |
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