Handelsgesetzbuch |
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(2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle
Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt.
(3) Der Handelsvertreter kann außerdem Mitteilung über alle Umstände
verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung
wesentlich sind.
(4) Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der
Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs, so kann
der Handelsvertreter verlangen, daß nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder
einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten
Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden
so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder
Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs erforderlich ist. (5)
Diese Rechte des Handelsvertreters können nicht ausgeschlossen oder beschränkt
werden. |
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