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HGB § 87 Provisionspflichtige Geschäfte
Fassung vom 23. Oktober 1989
(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des
Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit
zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für
Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht für
ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen
Handelsvertreter zusteht.
(2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter
Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte,
die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises
während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn und
soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.
(3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn
1. er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat,
daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und
das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist oder
2. vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum
Abschluß eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz
1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter
oder dem Unternehmer zugegangen ist.Der Anspruch auf Provision nach
Satz 1 steht dem nachfolgenden Handelsvertreter anteilig zu, wenn wegen
besonderer Umstände eine Teilung der Provision der Billigkeit entspricht.
(4) Neben dem Anspruch auf Provision für abgeschlossene Geschäfte hat der
Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäß
eingezogenen Beträge.
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