Handelsgesetzbuch |
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(2) Auf die Vermittlung anderer als der bezeichneten Geschäfte, insbesondere
auf die Vermittlung von Geschäften über unbewegliche Sachen, finden, auch wenn
die Vermittlung durch einen Handelsmakler erfolgt, die Vorschriften dieses
Abschnitts keine Anwendung. (3) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden
auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsmaklers nach Art oder Umfang
einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. |
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