Handelsgesetzbuch |
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(2) Die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen
müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.
(3) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise
verändert werden, daß der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch
solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es
ungewiß läßt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind. (4)
Die Handelsbücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in der
geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden,
soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei angewandten
Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Bei der
Führung der Handelsbücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf
Datenträgern muß insbesondere sichergestellt sein, daß die Daten während der
Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener
Frist lesbar gemacht werden können. Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß. |
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